Art. 16
Schutzwaffen- und Vermummungsverbot
(2) Es ist auch verboten,
- 1.
- an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
- 2.
- bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder
- 3.
- sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen und dabei..
- Dies ist ein Zitat aus dem Bayrischen Versammlungsgesetz bezüglich des Tragens von Masken oder Vermummungen... Was für ein fabelhafter juristischer Mummenschanz!
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